Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 3 BayGrStG Äquivalenzzahlen
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 3 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 3 BayGrStG bestimmt die Höhe der Äquivalenzzahlen für die Flächen des Grund und Bodens sowie für die Gebäudeflächen. Die Äquivalenzzahlen dienen als reine Rechengröße der Bepreisung der durch die Grundstücks- und Gebäudeflächen in Anspruch genommenen Infrastrukturleistungen der Gemeinde. Sie bilden den zentralen Wertanknüpfungspunkt im Landesgesetz.
2Des Weiteren beinhaltet die Vorschrift bestimmte Sondervorschriften für die Berücksichtigung übergroßer Grundstücke. Mit den Sonderregelungen soll eine realitätsgerechte Umsetzung des im Landesgesetz verankerten Äquivalenzprinzips sichergestellt werden. Dies wird durch die Durchbrechung der linearen Fortschreibung der Äquivalenzzahl für Grundstücksflächen ab bestimmten Größen zugunsten einer Kürzung der Äquivalenzzahl sichergestellt.
3-6(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
7Art. 3 BayGrStG wurde mit dem Bayrischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft.
8–11(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
12Das BayGrStG gilt für in Bayern belegende Grundstücke.
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