Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 9 NGrStG Veranlagungsverfahren
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 9 NGrStG trifft verfahrensrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, dem sog. Veranlagungsverfahren, und regelt Anzeigepflichten der Bürgerinnen und Bürger bei Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags auswirken können. Abweichungen und Ergänzungen zum Veranlagungsverfahren nach dem Grundsteuergesetz werden zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit in einer Norm zusammengefasst.
2§ 9 Abs. 1 NGrStG normiert die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den und bestimmt den als Hauptveranlagungszeitpunkt.
3§ 9 Abs. 2 NGrStG steht i. V. mit § 8 Abs. 3 NGrStG und regelt die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags. Mit § 9 Abs. 2 NGrStG wird es verfahrensrechtlich ermöglicht, im Fall der Fortschreibung des Äquivalenzbetrags auch eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags vorzunehmen. Die Norm differenziert bei der Neuveranlagung nach der Flächenart und führt hinsichtlich des auf das Gebäude entfallenden Anteils am Grundsteuermessbetrag eine absolute Wertgrenze bei Veränderungen nach oben ein.
4§ 9 Abs. 3 NGrStG regelt die sinngemäße Anwendung der bundesgesetzlichen Vor...