Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 8 GrStG Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Roscher, GrStG – eKommentar; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl. 2021.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 8 regelt den Umfang der Steuerbefreiung nach den §§ 3 und 4 GrStG, wenn der Steuergegenstand gemäß § 2 GrStG nur teilweise für einen steuerbegünstigten Zweck genutzt wird. Dabei erfolgt die Abgrenzung räumlich (§ 8 Abs. 1 GrStG) oder, falls das nicht möglich ist, nach seiner überwiegenden Benutzung (§ 8 Abs. 2 GrStG).
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4Die Vorschrift stammt aus dem Grundsteuergesetz 1936 und ist seit der Fassung des Grundsteuergesetzes 1973 unverändert.
5Die Neufassung des Grundsteuergesetzes durch das GrStRefG v. (BGBl 2019 I S. 1875) führte zu keiner Änderung der Vorschrift.
6–7(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
8Die Vorschrift gilt für die Erhebung der Grundsteuer bei einer steuerbegünstigten Benutzung i. S. der §§ 3 und 4 GrStG. Sie ist auf inländische Grundstücke anzuwenden (§ 1 GrStG).
9–10(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
11§ 8 ist eine Sondervorschrift zu den §§ 3 und 4 GrStG beim Zusammentreffen von steuerbegünstigter und nicht steuerbegünstigter Benutzung des Steuergegenstands.
12Sofern der Steuergegenstand auch Wohn...