Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 19 GrStG Anzeigepflicht
Wehrheim/Hohensträter, Problembereiche der Anzeigepflicht nach § 19 GrStG bei Eigentümerwechsel, BB 2005 S. 2665.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 19 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 19 GrStG normiert Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Steuermessbeträge. Eine Steuererklärung ist im GrStG nicht vorgesehen, da die Festsetzung der Grundsteuer und der Grundsteuermessbeträge i. d. R. auf Grundlage der Steuererklärung zum Grundsteuerwert nach § 228 Abs. 1 BewG erfolgen kann. In bestimmten Fällen ist allerdings erforderlich, dass das Finanzamt Kenntnis bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erhält, um ggf. den Grundsteuermessbetrag durch eine Neuveranlagung anpassen zu können. Dies sollen die Anzeigepflichten nach § 19 GrStG sicherstellen. Die Anzeige – auch eine unterlassene – hat Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.
2Nach § 19 Abs. 1 GrStG hat derjenige, der als Steuerschuldner in Betracht kommt, sämtliche Änderungen der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. Die Bedeutung der Norm dürfte im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse gering sein, d...