Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 13 GrStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Berechnung der Grundsteuer nach der Gesetzesreform, Berechnungstool „Grundsteuer“ nach dem Entwurf v. , NWB NAAAH-30144.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 13 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Mit § 13 GrStG beginnt der II. Abschnitt des Grundsteuergesetzes zur Bemessung der Grundsteuer. § 13 Satz 1 GrStG bestimmt als Eingangsnorm, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von dem Steuermessbetrag auszugehen ist. Nach § 13 Satz 2 GrStG ergibt sich der Steuermessbetrag durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den festgestellten Grundsteuerwert oder seinem steuerpflichtigen Teil. Wie bisher wird damit die Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren bestehend aus der Ermittlung und Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 219 BewG, dem Steuermessbetragsverfahren nach §§ 13 ff. GrStG und diesem sich anschließenden Grundsteuerfestsetzungsverfahren nach §§ 25 ff. GrStG ermittelt.
2Mit der Zwischenschaltung des Steuermessbetragsverfahrens kann der Bundesgesetzgeber und nunmehr durch die Öffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG auch der Landesgesetzgeber durch Festlegung bestimmter Steuermesszahlen Einfluss auf die Belastungsverteilung zwisc...