Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 37 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 37 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 37 GrStG regelt die zeitliche Anwendung des Grundsteuergesetzes in der Fassung des GrStRefG sowie die Anwendbarkeit der bisherigen Fassung. Die Festlegung der zeitlichen Anwendung des Gesetzes ist von entscheidender Bedeutung, da ab diesem Zeitpunkt die bisherigen gesetzlichen Regeln nicht mehr gelten und damit spätestens auch auf bereits bestandskräftige Grundsteuerbescheide, die auf nach dem vom als verfassungswidrig festgestellten Vorschriften zur Einheitsbewertung beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden dürfen.
2–4 (Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
5§ 37 GrStG wurde mit dem GrStRefG v. in das GrStG eingefügt und ist erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden.
6–8 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Hintergrund der Neuregelung
1. Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer
9Das BVerfG hat mit Urteil v. die Einheitsbewertung, welche als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer gilt, für verfassungswidri...