Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 35 GrStG (weggefallen)
Feldner, Die Befreiung von der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, DStR 33–34/2018; Ostendorf, Die Grundsteuer, NWB 46/1992 S. 3769, NWB HAAAA-74504.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 35 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 35 GrStG enthält die Definition des Erlasszeitraums sowie die Beschreibung des Verfahrens zum Erlass der Grundsteuer. Dies Vorschrift regelt wann, für welchen Zeitraum und wie der Antrag zu stellen ist. Die Definition des Erlasszeitraums und die Festlegung des Verfahrens ist dabei von entscheidender Bedeutung, um einen festgelegten Verfahrensablauf sowohl für die Behörden als auch für den Antragssteller festzulegen und Rechtssicherheit herzustellen.
2Für Grundsteuererlassanträge für Kulturgüter und Grünanlagen nach § 32 GrStG ordnet § 35 GrStG ein abweichendes Verfahren für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer an und legt dem Antragssteller besondere Pflichten auf.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6§ 35 GrStG wurde mit dem GrStRefG v. in das GrStG eingefügt und ist erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden (vgl. § 37 GrStG).
7Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 34 GrStG in der bisher gültigen Fassung...BStBl 1973 I S. 965BGBl 2008 I S. 2794