Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 34 GrStG Verfahren
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025 – Stand: Januar 2020 (1. Auflage), NWB TAAAH-44405; Waschkies/Günther/Rotter, Aktuelles zur Grundsteuer – Benutzbarkeit bzw. Bezugsfertigkeit von Gebäuden und Erlasstatbestände, , NWB BAAAE-65393; Ritzer, Erlass von Grundsteuer für Opfer von Unwettern – Wesentliche Ertragsminderung als Rechtsgrund, , NWB RAAAE-50883; Puhl, Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG), KStZ 2010 S. 88; Eisele, Die Grundsteuer, , NWB LAAAA-74507; Ostendorf, Die Grundsteuer, , NWB HAAAA-74504.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 34 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 34 GrStG regelt den Erlass der Grundsteuer für bebaute Grundstücke bei wesentlicher Ertragsminderung. Für den Erlass der Grundsteuer unterscheidet § 34 GrStG in gegen Entgelt überlassene (z. B. Vermietung, Verpachtung) und in eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke. Ebenfalls wird der Erlass bei nur teilweise eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken geregelt.
2Die Vorschrift zum Erlass der Grundsteuer bei bebauten Grundstücken begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch des Gr...