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Erlass von Grundsteuer für Opfer von Unwettern
Wesentliche Ertragsminderung als Rechtsgrund
Naturereignisse wie (Herbst-)Stürme, das Hochwasser im Juni dieses Jahres, aber auch Hagel, Blitzeinschlag und Erdrutsch verursachen häufig große Schäden. Haben sie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bebauten Grundstücken wesentliche Ertragseinbußen zur Folge, kann nach § 33 GrStG ein Rechtsanspruch auf (Teil-)Erlass der Grundsteuer bestehen.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) kann unter der NWB DokID NWB JAAAD-58287 ein Berechnungsschema für die Grundsteuer sowie unter NWB JAAAC-74344 ein Antragsmuster aufgerufen werden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Voraussetzungen für einen Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung
[i]Nicht zu vertretende Ertragsminderung§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG sieht einen Grundsteuererlass vor, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken, nicht aber bei unbebauten Grundstücken, eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Dies kann bei vermieteten Objekten z. B. dann vorliegen, wenn die Räume wegen Unwetters nicht nutzbar waren. [i]Unbilligkeit der SteuereinziehungBei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstück...