Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 33 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025 – Stand: Januar 2020 (1. Auflage), NWB TAAAH-44405; Eisele, Update Reform der Grundsteuer (I) – Bundesrat äußert sich zum Gesetzespaket der Bundesregierung, NWB 42/2019, NWB LAAAH-31831; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor! – Teil II – Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, NWB 29/2019 S. 2127, NWB AAAAH-22096.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 33 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 33 GrStG regelt die Erlassvorschriften der Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bei wesentlicher Ertragsminderung. Dies betrifft die Voraussetzungen, wann eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt und in welcher Höhe die Grundsteuer zu erlassen ist.
2Die Vorschrift zum Erlass der Grundsteuer bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf zumindest teilweisen Erlass der Grundsteuer und entlastet den Grundstückseigentümer insbesondere in Zeiten, in denen dieser ohnehin bereits wirtschaftlich belastet ist und deutlich niedrigere Erträge als üblich aus seinem land- u...