Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 240 BewG Kleingartenland und Dauerkleingartenland
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1. Auflage), NWB CAAAH-44415; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, , NWB AAAAH-22096.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2369.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 240 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Norm definiert das Kleingartenland und auch Dauerkleingartenland i. S. des Bundeskleingartengesetzes als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Damit gehören diese Flächen weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
2–4 (Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
5Mit dem GrStRefG v. wurde § 240 BewG in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift führt die maßgeblichen Inhalte der Regelungen des Abschnitts 1.11 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abschnitt 6.01 Abs. 1 ...