Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 235 BewG Bewertungsstichtag
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1.Auflage), NWB CAAAH-44415; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, NWB 29/2019 S. 2127, NWB AAAAH-22096.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2369.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 235 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt, dass für die Feststellung des Grundsteuerwerts allgemein die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt (d. h. zum Stichtag 1.1. eines Jahres) maßgebend sind, auch wenn in der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig abweichende Wirtschaftsjahre bestehen.
2–3 (Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4§ 235 BewG wurde mit dem GrStRefG v. in das BewG eingefügt. Die Vorschrift greift auf die bewährten Regelungen des § 35 Abs. 1 und 2 BewG zurück. Sie legt fest, dass für die Gr...