Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 232 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025 , Stand: Januar 2020 (1. Auflage), NWB CAAAH-44415; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, NWB 29/2019 S. 2127, NWB AAAAH-22096; Marx, Ökonomische Analyse des Grundsteuer-Reformgesetzentwurfs, DStZ 2019 S. 372.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2369.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 232 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Regelung definiert den tätigkeitsbezogenen Begriff der Land- und Forstwirtschaft. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige.
2 Zugleich regelt § 232 Abs. 1 Satz 2 BewG den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung eine...