BO § 97

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

o) Wasser- und Dampfrohre

§ 97

(1) 1Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in einen Branntwein oder weingeisthaltige Dämpfe enthaltenden Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen hineingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die selbsttätig eine Ableitung von Branntwein und weingeisthaltigen Dämpfen durch diese Rohre verhindern. 2Ausgenommen sind die Dampfrohre, die unmittelbar in Teile von Rohbrenngeräten gehen, welche Abbrennstoffe führen.

(2) 1Die Vorrichtungen (Absatz 1) und ihre Verbindungsstellen sowie die Rohre von den Vorrichtungen bis zur Einmündung der Rohre sind in gleicher Weise zu sichern wie der Teil der Anlage, in den das Wasser- oder Dampfrohr einmündet. 2Außerdem sind die zu den Vorrichtungen führenden Rohre einschließlich der daran befindlichen Armaturen durch einfachen Verschluss so zu sichern, dass nicht mehr zu besorgen ist, dass die Wirksamkeit der Vorrichtungen beeinflusst wird.

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