BO § 90

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

g) Klärgefäße

§ 90

1Wenn in Messuhrbrennereien die Filter in der Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des Branntweins nicht vollständig zurückhalten können, kann das Bundesmonopolamt zur mechanischen Reinigung des Branntweins fordern, dass Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschaltet werden. 2Die Gefäße sind nach Anordnung des Bundesmonopolamts einzurichten.

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YAAAC-85660