BO § 155

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

1. Betriebserklärung

§ 155

(1) 1Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebes eine Erklärung über das Verfahren vorzulegen, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklärung). 2§ 137 gilt entsprechend.

(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet werden.

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YAAAC-85660