BO § 148

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

7. Buchführung

§ 148

1Die Aufsichts- und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen in dem Betriebsbuch und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen auch von dem Gesichtspunkt der Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder des Branntweinaufschlags und des Verlustes des Brennrechts zu prüfen und den Brennereibesitzer auf sich etwa ergebende Nachteile hinzuweisen; doch schützt die Unterlassung dieses Hinweises den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsführung. 2Die Zollstelle prüft das zurückgelieferte und von ihr nachgerechnete Betriebsbuch in gleicher Weise nach und berichtigt die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder Branntweinaufschlags, wenn hierzu Anlass besteht.

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YAAAC-85660