BO § 99

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

q) Überlaufvorrichtungen

§ 99

1Wenn es möglich ist, dass Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung infolge Überfüllung von Geräten oder Gefäßen aus dem Verschlussgewahrsam heraustritt, sind Maßnahmen dahin zu treffen, dass überlaufender Branntwein in die amtlichen Erfassungsstellen fließt. 2Sind solche Maßnahmen im einzelnen Fall nicht möglich oder nicht angebracht, so genügt die Überwachung durch Stauungsanzeiger (§ 89). 3Unter Umständen kann überlaufender Branntwein auch in besondere Gefäße (Überlaufgefäße) geleitet werden. 4Überlaufrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660