BO § 96

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

n) Branntweinrohre

§ 96

1Die in Gefäße führenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen oben in der Wandung der Gefäße endigen. 2Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngerät verbracht wird, muss so eingerichtet oder ausgerüstet sein, dass durch dieses Rohr weingeisthaltige Dämpfe aus dem Feinbrenngerät nicht entweichen können.

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YAAAC-85660