BO § 81

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

3. Verschlussmaßnahmen

b) Einfache Verschlüsse

§ 81 Plombenverschlüsse [1]

1Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Werkstücke fest und unverrückbar miteinander verbunden werden. 2An diesen sind dann die Plombenverschlüsse anzulegen. 3Hierfür müssen an den Werkstücken in möglichst geringen Abständen besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschlüsse zulassen. 4Ösen müssen angeschweißt oder hart angelötet sein.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 81 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.