BO § 208

Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

2. Abschnitt: Übernahme

1. Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten

§ 208 [1]

1Die Abfertigungsbeamten haben dem Brennereibesitzer eine Bescheinigung über die Übernahme des Branntweins zu erteilen. 2Sie haben ihm außerdem die Frachtpapiere und – in den Fällen des § 209 Abs. 3 Satz 1 – eine weitere Ausfertigung der Übernahmebescheinigung für die Empfangsstelle des Branntweins zu übergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 208 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2334) mit Wirkung v. 1. 10. 2004.