BO § 110

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

6. Ausnahmen

§ 110

1Wenn Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen oder Teile von ihnen, für die Ausnahmen nach § 109 Buchst. b zugelassen waren, durch andere ersetzt werden, haben die neuen Anlagen oder Teile den Ansprüchen der §§ 71 bis 108 zu entsprechen. 2In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt auch davon Ausnahmen zulassen.

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YAAAC-85660