BO § 184

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

6. Abschnitt: Amtliche Aufsicht

§ 184

(1) Der Brennereibesitzer muss jeder Öffnung eines Sammelgefäß- oder Gitterraumes beiwohnen.

(2) 1Sind Ablassvorrichtungen innerhalb der Räume geöffnet worden, so hat der Brennereibesitzer für ihre Schließung und ordnungsmäßige Wiederverschließung zu sorgen. 2Absperrhähne an Standgläsern dürfen auf Antrag des Brennereibesitzers offen gehalten werden.

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YAAAC-85660