BO § 69

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

7. Änderungen

§ 69

Erlischt eine Brennerei (§ 70), so sind die vorhandenen amtlichen Verschlüsse zu entfernen; im Übrigen ist nach den §§ 226 bis 233 zu verfahren.

Fundstelle(n):
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YAAAC-85660