BO § 65

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

7. Änderungen

§ 65 [1]

1Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. 2Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen – ausgenommen Eichscheine – und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. 3Das Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.