BO § 161

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

3. Betriebsführung

a) Aufbewahrung der Rohstoffe

§ 161

(1) 1Die zu einer Einmaischung angemeldeten Rohstoffe sind mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Einmaischung und, wenn dieser eine vorbereitende Verarbeitung vorausgeht, vor Beginn dieser Verarbeitung an den angemeldeten Aufbewahrungsort zu verbringen. 2Von diesem Zeitpunkt ab bis zur Beendigung der Einmaischung dürfen weitere Rohstoffe weder in die Brennerei noch an den Aufbewahrungsort gebracht werden. 3Die nach Beendigung der Einmaischung an den Aufbewahrungsort gebrachten Rohstoffe dürfen die für die nächste Einmaischung angemeldete Menge nicht überschreiten.

(2) 1Werden in einer Brennerei die Kartoffeln aus der Wäsche ohne weitere Lagerung in den Dämpfer übergeführt, so kann der Brenner verbindlich angeben, welches Gewicht der Befüllung des Dämpfers für die einzelne Maischung entspricht. 2Alsdann kann bei der amtlichen Prüfung das Gewicht ohne Verwiegung nach der Füllhöhe des Dämpfers ermittelt werden. 3Die Angabe des Brenners ist von Zeit zu Zeit durch Verwiegen der einzufüllenden Kartoffeln nachzuprüfen.

(3) Das Hauptzollamt kann weitere Aufsichtsmaßregeln anordnen und für einzelne Brennereien unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen.

(4) 1Nichtmehlige Rohstoffe sind am Tag vor dem ersten Abtrieb bis spätestens 12 Uhr auf das Brennereigrundstück zu verbringen. 2Auf den Aufbewahrungsgefäßen müssen die Art und Menge der Rohstoffe und der Name des Anmelders angegeben sein. 3Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrung der Rohstoffe oder Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße zuwiderhandelt.

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YAAAC-85660