BO § 82

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

3. Verschlussmaßnahmen

c) Doppelverschlüsse

§ 82 Kappenverschlüsse [1]

(1) 1Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel, mit denen die damit zu sichernden Teile in einem Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlossen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten Teilen nicht besteht. 2Sie werden durch Plombenverschlüsse (§ 81) gesichert.

(2) 1Die einzelnen Kappenteile müssen entweder mindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder mit umgebogenen Rändern versehen sein, über die ein Blechfalz zu schieben ist. 2Andere Verbindungen sind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den geschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist. 3Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht auseinander gebogen werden können.

(3) 1Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot hergestellt werden. 2In diesem Fall müssen Ösen oder dergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt sein. 3Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer hellen, deckenden Farbe zu streichen. 4Für die Außenseiten gilt § 75 Abs. 2 und 3. 5Betriebsnotwendige Ausschnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innenseite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 82 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.