BO § 193

Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt: Ablieferung

6. Ausführung der Abnahme

b) in Brennereien mit Hauptmessuhren

§ 193 [1]

(1) 1In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alkoholmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. 2Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustimmung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden, auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen geschätzt werden.

(2) 1In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) werden die aus den Probensammlern entnommenen Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1 hinzugerechnet. 2Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb wieder zugeführt werden. 3Die Behandlung der Proben ist im Abfertigungspapier zu vermerken.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 193 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.