BO § 105

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

5. Messuhren

a) Amtliche Messuhren

§ 105

1Die Messuhr sowie beglaubigte ausgebesserte Teile und beglaubigte Ersatzteile sind dem Brennereibesitzer unter amtlichem Verschluss zu übersenden. 2Der Brennereibesitzer hat den Empfang dem Aufsichtsoberbeamten anzuzeigen und den Verschluss unverletzt zu erhalten.

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YAAAC-85660