BO § 219

Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise

4. Betriebswechsel

§ 219

1Ändert sich bei einem Betriebswechsel der Übernahmepreis, so wird das Übernahmegeld neu berechnet. 2Der Brennereibesitzer hat zu viel gezahltes Übernahmegeld zurückzuzahlen. 3§ 217 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660