BO § 156

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

2. Materialüberwachung

§ 156

1Das Hauptzollamt kann für die Brennereien, die Material verarbeiten, die Materialüberwachung anordnen. 2Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen beschränken. 3Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat über das zu Brennzwecken bestimmte Material ein Materialüberwachungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660