BO § 88

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

e) Absperrvorrichtungen

§ 88

(1) 1Die beweglichen Teile der Absperrvorrichtungen sind gegen Herausnahme und Lockerung zu sichern. 2Soweit Absperrvorrichtungen auch gegen Drehung zu sichern sind, müssen sie außerdem so beschaffen sein, dass der zur Verhinderung der Drehung erforderliche Verschluss nur angelegt werden kann, wenn sich die Absperrvorrichtungen in der richtigen Stellung befinden.

(2) Absperrvorrichtungen müssen in ihrem Flüssigkeitsdurchlass der lichten Weite der Rohre (siehe § 77) entsprechen.

(3) Hähne müssen so eingerichtet sein, dass sich ihre Stellung sofort deutlich erkennen lässt.

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YAAAC-85660