BO § 87

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

d) Branntweinmischgeräte

§ 87 [1]

1Wenn der amtlichen Messuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Messuhranzeige zu besorgen ist, kann das Bundesmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Messuhr fordern. 2Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Bundesmonopolamt an.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.