BO § 86

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

c) Pumpen

§ 86

(1) 1Als Branntweinpumpen innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sind Flügelpumpen, Membranpumpen, Heber oder Dampfstrahlpumpen zu verwenden. 2Andere Pumpen sind mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig.

(2) Pumpen mit Stopfbüchsen sind so zu sichern, dass die Vorrichtung, durch welche die Packung in die Büchse gedrückt wird, zwar ohne Mitwirkung von Zollbeamten nachgezogen, aber nicht gelockert werden kann.

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YAAAC-85660