BO § 85

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

b) Vorlagen

§ 85

(1) 1Um zu jeder Zeit des Abtriebs die Stärke und Temperatur des Branntweins feststellen zu können, wird der Branntwein in Vorlagen, die mit Weingeistspindel und Thermometer ausgestattet sind, sichtbar gemacht. 2Die Vorlagen müssen sich bis in den obersten Teil der Glasglocke lüften lassen.

(2) Vorlagen vor Messuhren, durch die Rohbranntwein geleitet wird, müssen mit einer Filtervorrichtung, für die ein Ersatzstück vorhanden sein muss, versehen sein.

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YAAAC-85660