BO § 84

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

a) Brenngeräte

§ 84 [1]

(1) Von der Bestimmung des § 75 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 sind ausgenommen die Rohbrennblasen mit unmittelbarer Feuerung, soweit ihre Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit Mauerwerk erforderlich macht; ferner die Maischesäulen, insoweit sie auf einem gemauerten Sockel stehen.

(2) Brenngeräte dürfen mit einem das Entweichen von Wärme erschwerenden Mantel umgeben sein.

(3) 1Der Rücklaufbranntwein muss während des Abtriebs aus den Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern, Fuselölabscheidern oder dergleichen in die Rohbrenngeräte übergeführt werden. 2Zu diesem Zweck dürfen Branntweinrohre, durch welche dieser Branntwein aus Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern oder dergleichen mit natürlichem Gefälle in Rohbrenngeräte zurückfließt, keine Absperrhähne oder Absperrventile enthalten. 3Außerdem ist bei Rohbrennblasen, bei denen durch die Einfüllöffnung ein Zutritt zur Mündung des Rücklaufbranntweinrohres möglich ist, durch besondere Vorrichtungen dafür zu sorgen, dass der Rücklauf von Branntwein in die Rohbrennblase nicht willkürlich verhindert werden kann. 4Wird der Rücklaufbranntwein aus der Verstärkungssäule mittels einer Pumpe oder dergleichen auf die Maischesäule befördert und handelt es sich um eine Maischesäule mit anderer Einrichtung als Kapselböden, dann muss die Pumpenleitung oder die Kraftzuführung zur Pumpe ein gesichertes Sperrgerät besitzen, das sich selbsttätig schließt, wenn die Maischesäule nicht in Betrieb ist.

(4) 1Zur Prüfung der Abtriebsrückstände dürfen an der untersten Abteilung der Maischesäulen, am Schlempeablaufregler oder Schlempesammler kleine Kühler (Probierkühler) zur Niederschlagung von Dämpfen angebracht werden. 2In die Abflussleitungen für Lutterrückstände dürfen kleine Probierhähne eingebaut werden, die in geöffneter Stellung tropfenweise Flüssigkeit heraustreten lassen. 3Die Weingeiststärke der Lutterrückstände soll nicht mehr als zwei Gewichtshundertteile betragen.

(5) 1Die Lutterrückstände sind so abzuleiten, dass eine Entnahme von Branntwein nicht zu besorgen ist. 2In der Regel ist das Lutterrückständerohr in eine öffentliche Kanalisation oder eine Grube zu führen. 3Die Gruben müssen sich innen einwandfrei besichtigen lassen und entweder ein Versickern oder eine starke Verdünnung oder Verunreinigung ihres Inhalts gewährleisten. 4Ihre Abdeckung ist zu sichern. 5Die Größe der Gruben muss den Betriebsverhältnissen angepasst sein. 6Das Lutterrückständerohr ist zunächst als Sackrohr und in der Grube bis kurz über den Boden zu führen. 7Der Abfluss für die in der Grube befindliche Flüssigkeit befindet sich oben unter dem Deckel der Grube. 8Zuflussrohr und Abflussrohr sind in die Grubenwandung fest einzumauern. 9Vor die Abfluss-(Überlauf-)Öffnung ist im Innern der Grube ein engmaschiges Drahtgitter oder dergleichen anzubringen oder in anderer Weise dafür zu sorgen, dass der Grubeninhalt nicht abgezogen werden kann. 10Dasselbe gilt für andere Rohre, die außer dem Lutterrückständerohr in die Grube münden.

(6) Beim Feinbrenngerät ist die Anbringung von steuersicheren Vorrichtungen, die dem Zusatz von Geschmackstoffen und Reinigungsmitteln dienen, gestattet.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 84 Abs. 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.