BO § 8

Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt: Herstellung des Branntweins

6. Kleinbrennereien

§ 8

(1) Eine Verschlusskleinbrennerei, die die Erzeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist überschreitet, verliert für das Betriebsjahr die Eigenschaft als Kleinbrennerei.

(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt.

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YAAAC-85660