BO § 70

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

8. Erlöschen der Brennereien

§ 70

(1) Eine Brennerei erlischt

  1. mit der Abmeldung;

  2. wenn sie die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Dauer verliert;

  3. wenn sie – bei Verschlussbrennereien unter Beachtung der §§ 71 bis 108 – nicht mehr ordnungsmäßig betrieben werden kann. 2Dies wird vermutet, wenn sie länger als zehn volle Betriebsjahre ununterbrochen außer Betrieb gewesen ist.

(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der Brennereibesitzer bis zum Schlusse des Betriebsjahres, in dem die mangelnde Betriebsfähigkeit der Brennerei festgestellt worden ist oder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung erklärt, dass er das Brennereiunternehmen aufrechterhalte, und wenn er die Brennerei bis zum Ablauf des folgenden dritten Betriebsjahres wieder betriebsfähig herrichtet und in dem darauffolgenden Betriebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt.

(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Fällen des § 64 Abs. 1 Satz 2 und des § 175.

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