BO § 50

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

2. Erstmalige Betriebsanmeldung

§ 50

Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebes einer Brennerei hat der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen

  1. eine Nachweisung der Räume und der Betriebseinrichtung nach vorgeschriebenem Muster,

  2. einen Grund- und Aufriss, der alle angemeldeten Räume umfasst (§ 51),

  3. die Eichscheine oder die Unterlagen über die Inhaltsermittlung der Haupt- und Zwischensammelgefäße (§ 58),

  4. eine Zeichnung und Beschreibung der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) mit sämtlichen Rohrleitungen. 2Zu diesen gehören auch Leitungen für Wasser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrückstände. 3Die Zeichnung muss bei wichtigen Teilen der Anlage (z. B. Roh- und Feinbrenngeräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselölabscheidern) auch die innere Einrichtung der Geräte erkennen lassen. 4Auf Verlangen sind für die einzelnen Teile besondere Ansichts- und Schnittzeichnungen beizufügen.

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YAAAC-85660