BO § 49

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

1. Errichtung von Brennereien

§ 49 [1]

1Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. 3Dabei muss die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. 4Auch muss jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 450) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.