BO § 43

Zweites Buch: Brennrecht

5. Verlust des Brennrechts

a) Verlegung von Brennereien auf ein anderes Grundstück

§ 43 [1]

1Die Bundesmonopolverwaltung kann die Verlegung einer Brennerei auf ein anderes Grundstück unter Belassung des Brennrechts genehmigen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Verlegung notwendig machen und keine Zweifel bestehen, dass die bisherige Brennerei nach der Betriebsführung und wirtschaftlich im Wesentlichen unverändert in der neuen Brennerei fortleben wird. 2Eine solche Fortsetzung des früheren Betriebs ist im Allgemeinen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um eine Verlegung auf weite Entfernung handelt.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.