BO § 4

Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt: Herstellung des Branntweins

3. Landwirtschaftliche Brennereien

§ 4 [1]

Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 450) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.