BO § 232

Siebentes Buch: Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe

1. Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der Brennereien

§ 232 [1]

(1) Geräte, die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetrieb dienen, sind von der Anmeldung und der amtlichen Überwachung befreit, wenn nicht das Hauptzollamt die Anmeldung und amtliche Überwachung anordnet.

(2) Sollen die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten vorhandenen Geräte auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, so kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt Ausnahmen von den für Brennereien gegebenen Überwachungsbestimmungen zulassen.

Fundstelle(n):
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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 232 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 450) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.