BO § 226

Siebentes Buch: Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe

1. Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der Brennereien

§ 226 [1]

Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter, die sich außerhalb der Brennerei befinden oder die zwar in der Brennerei aufgestellt sind, aber nicht Brennereizwecken dienen, unterliegen gleich den Räumen, in denen sie aufgestellt sind, der amtlichen Überwachung.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 226 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.