BO § 217

Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise

2. Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes

§ 217

(1) 1Brennereibesitzer, die den Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes beanspruchen, haben mindestens 5 Tage vor Beginn des Jahresbetriebs oder vor der erstmaligen Betriebseröffnung bei der Zollstelle schriftlich zu erklären, dass sie im Betriebsjahr nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erzeugen wollen und dass ihnen die Folgen einer Abweichung von dieser Erklärung bekannt seien. 2Die Erklärung kann ein für alle Mal oder für das Betriebsjahr abgegeben werden. 3Die Brennereibesitzer haben sich zu verpflichten, das zu viel erhaltene Übernahmegeld zurückzuzahlen, wenn sie ihre Erklärungen nicht einhalten.

(2) Bei Überschreitung der Jahresmenge von 300 Hektoliter Weingeist ist die Zahlung des Übernahmegeldes so lange auszusetzen, bis die nach § 68 des Gesetzes gezahlten Zuschläge ausgeglichen sind.

(3) (weggefallen)

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YAAAC-85660