BO § 213a

Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise

1. Im Allgemeinen

§ 213a Selbstkostenprüfungen [1]

(1) 1Werden Selbstkostenprüfungen zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchgeführt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach Anhörung der Brennereiverbände repräsentative landwirtschaftliche Brennereien (Prüfbetriebe) aus. 2Die Einordnung der Prüfbetriebe erfolgt entsprechend der den Selbstkostenprüfungen zugrunde gelegten Jahresbrennrechte (Kalkulationsgrundlage).

(2) 1In den Selbstkostenprüfungen ermittelt die Bundesmonopolverwaltung die Fertigungs- und Rohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkulation für drei Betriebsjahre. 2Dabei kann sie die Selbstkostenprüfungen in der Weise durchführen, dass in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein Drittel der Prüfbetriebe für die jeweils folgenden drei Betriebsjahre prüft. 3Nach Anhörung der Brennereiverbände kann die Bundesmonopolverwaltung die Selbstkostenprüfungen für einen abweichenden Zeitraum oder in Form einer Nachkalkulation durchführen.

(3) 1Bei den Selbstkostenprüfungen sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom (BAnz Nr. 244 vom ) –, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89 vom (BGBl I S. 1094), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. 2Es werden nur Kosten in angemessener Höhe berücksichtigt, die mit der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusammenhang stehen und von den Prüfbetrieben belegt werden.

(4) Das Verfahren bei der Durchführung der Selbstkostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen oder die von diesem bestimmten Stelle bestimmt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 213a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.