BO § 206

Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt: Ablieferung

9. Buchführung

§ 206

(1) Die bei der Abnahme festgestellten Weingeistmengen dürfen in den amtlichen Papieren und Büchern nur dann geändert werden, wenn Fehler bei der Weingeistermittlung oder Schreibfehler vorgekommen sind.

(2) 1Die Abfertigungsbeamten sind zur Änderung befugt, wenn die Fehler entdeckt werden, bevor sie die Abfertigungspapiere weitergegeben haben. 2Über spätere Änderungen und die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen entscheidet das Reichsmonopolamt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660