BO § 186

Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt: Ablieferung

1. Abnahmefristen

§ 186

(1) 1In Verschlussbrennereien ist in Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat der erzeugte Branntwein nach seiner Weingeistmenge festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme). 2Für Brennereien, die den Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung abliefern müssen, kann das Bundesmonopolamt, für Brennereien, die von der Ablieferungspflicht befreit sind, das Hauptzollamt kürzere Abnahmefristen gestatten. 3Soweit es die Größe der amtlichen Sammelgefäße oder der Branntweinaufbewahrungsgefäße zulässt, kann das Bundesmonopolamt längere Abnahmefristen verlangen.

(2) 1In Brennereien mit Probenehmern als Hauptmessuhren (§§ 101, 106) ist bei Bemessung der Abnahmefristen auf die Menge der Proben Rücksicht zu nehmen, die der Probensammler aufnehmen kann. 2Welche Mengen die Probenehmer aufnehmen können, ist den von Bundesmonopolamt herausgegebenen Beschreibungen (§ 102) zu entnehmen. 3Sind die Proben im Probensammler wegen hoher Wärme einer starken Verdunstung ausgesetzt, so sind kürzere Abnahmefristen festzusetzen.

(3) In Abfindungsbrennereien, die ablieferungsfreien Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet haben (§ 76 des Gesetzes), haben die Abfertigungsbeamten den angemeldeten Branntwein (§ 168) tunlichst bald nach seiner Herstellung abzufertigen und für Rechnung der Bundesmonopolverwaltung zu übernehmen (§§ 187, 190, 192 und 208), wenn nicht der Brennereibesitzer den Branntwein bei der nächsten Monopolsammelstelle vorführen muss.

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YAAAC-85660