BO § 18

Zweites Buch: Brennrecht

1. Allgemeines

§ 18 [1]

(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde.

(2) 1Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. 2Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.