BO § 178

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

5. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit

§ 178

(1) Wird der Betrieb in einer Brennerei eingestellt, so ist die Brennereianlage von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

(2) 1Können Sicherungs- und Verschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, entfernt werden, darf sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. 2Er hat dies im Befundbuch (§ 185) zu vermerken.

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YAAAC-85660